Mein Bruder ist Alkoholiker. Er trinkt seit vielen Jahren, aber seit der Scheidung vor zwei Jahren ist es sehr schlimm geworden. Er hat auch schon Äusserungen gemacht, dass er nicht mehr leben will. Leider lehnt er jede Hilfe kategorisch ab. Gibt es eine Möglichkeit, ihn in den Entzug einzuweisen?

SafeZone.ch hat diese Frage beantwortet:

Es muss sehr viel passiert sein bevor eine erwachsene Person gegen ihren Willen in den Entzug eingewiesen werden kann. Grundsätzlich ist es aber möglich. Wer an einer psychischen Störung – dazu zählen auch Suchterkrankungen – leidet, darf gegen seinen Willen in einer geeigneten Institution untergebracht werden, sofern die nötige Behandlung nicht anders gewährleistet werden kann. Diese Massnahme wird als fürsorgerische Unterbringung (FU) bezeichnet.

Es stehen Ihnen zwei Wege offen:

1. Sie wenden sich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und machen dort eine sogenannte Gefährdungsmeldung. Die KESB ist verpflichtet, diese Meldung zu prüfen und ordnet gegebenenfalls eine FU in einer geeigneten Institution an. Da eine FU eine sehr einschneidende Massnahme ist, wird sie nur in den dringendsten Fällen angeordnet. Von daher ist es sinnvoll, wenn Sie sich zuerst von der KESB beraten lassen und erst dann entscheiden, ob Sie eine Gefährdungsmeldung machen wollen oder nicht.

2. Ihr Bruder kann auch von einem Arzt / einer Ärztin gegen seinen Willen in eine Klinik eingewiesen werden. Dies setzt voraus, dass er sich in einer akuten Krise befindet, z.B. wenn er selbstmordgefährdet ist. Die ärztliche Einweisung kann durch den Hausarzt / die Hauärztin erfolgen oder auch durch einen Notfallarzt / eine Notfallärztin, die in Krisensituationen beigezogen werden.

Natürlich sind die Vorzeichen besser, wenn sich eine Person aus eigenem Antrieb in Behandlung begibt. Man kann aber keinesfalls sagen, dass eine Behandlung im Rahmen einer FU von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hat.


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